Zur Geistlichen Regierung gehörte ursprünglich auch die geistliche Gerichtsbarkeit des Vikariats. Diese Akten verzeichnete Johann Schlund in den Jahren 1926 bis 1926 unter der Bezeichnung Criminalia (Rep. III). Hierbei unterschied er allerdings nicht zwischen der geistlichen Gerichtsbarkeit des Vikariats und der geistlichen Gerichtsbarkeit des Domdechanteigerichts. Auch fügte Schlund seinem Verzeichnis auch Gerichtsakten des Erzbischöflichen Konsistoriums und des Erzbischöflichen Metropolicums (bis 1859) bei. Umfangreiche Unterlagen zur Ehegerichtsbarkeit sind geordnet und vorläufig verzeichnet.
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